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Legal Update Corona 29.03.2020

Neuigkeiten/Änderungen den Gesetzes in Zusammenhang mit der Corona Pandemie zum 29. März 2020

 

Von Schließungen von Kindergarten, Kindertagesstätte, Schule betroffene Mitarbeiter

Mitarbeiter, die von Corona-bedingten Schließungen von Kindergarten, Kindertagesstätte und/oder Schule außerhalb der Schulferien betroffen sind, und die wegen der nicht anders darstellbaren Betreuung von Kinder bis zu 12 Jahren einen Verdienstausfall erleiden, erhalten dafür jetzt eine Entschädigung über § 56 Abs. 1a InfSG.

Der Verdienstausfall bei den Mitarbeitern besteht deshalb, weil der Arbeitgeber in diesem Fall rechtlich nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Die Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls und wird für längstens 6 Wochen gewährt.

Die Entschädigung muss vom Arbeitgeber beantragt und ausgezahlt werden. Die Behörden in den einzelnen Bundesländern, bei denen der Antrag gestellt werden muss, finden Sie unter folgendem link

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Folge der Ausbreitung des Corona-Virus ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf Corona zurückzuführen ist und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Diese Regelung bedeutet, dass die Unternehmensleiter von bis Ende letzten Jahres gesunden Unternehmen in dieser ohnehin schwierigen Zeit nicht Insolvenz anmelden müssen, um einer Strafbarkeit oder persönlichen Haftung zu entgehen.

 

Erleichterungen zur Fassung von Hauptversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen

Ab 28. März 2020 bis 31. Dezember 2020 sind formelle Erleichterungen für die Fassung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften und von Gesellschafterbeschlüssen bei GmbH’s in Kraft getreten, um zu verhindern, dass notwendige Beschlussfassungen wegen der Corona-bedingten eingeschränkten Möglichkeiten zur Anwesenheit bei Versammlungen nicht erfolgen können.

 

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum oder Gewerberäume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Da der Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen ist, damit dieser Schutz eintritt, ist wohl zu überlegen, ob man sich auf diese Möglichkeit berufen und verlassen soll. Auf jeden Fall anzuraten ist es, sich als Mieter mit dem Vermieter zu verständigen.

 

Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen für Kleinstunternehmen

Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (z.B. Telefon, Strom, Gas, Wasser), wurde für Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht zur Erfüllung solcher Verträge bis zum 30. Juni 2020 eingeführt.

Kleinstunternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz € 2 Mio nicht überschreitet.

 

Beschränkte Auskunftsrechte des Kommanditisten

2017/05/08, Markus Muenzenmaier

BGH, Beschluss vom 14. 6. 2016, Az. II ZB 10/15

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.

Der BGH entschied nunmehr, dass § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein erweitert und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt, so der BGH aaO.

 

Ein ausgleichspflichtiger Neukunde iSv. § 89b HGB kann auch ein Altkunde sein.

2016/12/01, Markus Muenzenmaier

BGH, Urteil vom 06.10.2016, VII ZR 328/12

§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 lit. a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.

Der BGH stellt klar, dass nicht nur echte neue Kunden als "Neukunden" gelten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH sind neue Kunden im Sinne des § 89b HGB zunächst nur solche Kunden, die mit dem Unternehmer vor dem vertragsgemäßen Tätigwerden des Handelsvertreters noch kein Umsatzgeschäft getätigt haben, sondern erstmals aufgrund des Handelsvertreters Umsätze/Geschäft mit dem Unternehmer getätigt haben. Aber der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit er für den Unternehmer die Geschäftsverbindungen mit sog. Altkunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften noch erhebliche Vorteile zieht (und ein Ausgleich der Billigkeit entspricht). Der BGH stellt nun unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. April 2016 klar, dass die von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, "auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat."

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

OLG München, Beschluss vom 8.08.2016 – Az. 31 Wx 204/16

Die Gesellschafter und die Gesellschaft wollten einen vereinbarten Nießbrauch an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eintragen lassen. Das OLG München bestätigte die ablehnende Entscheidung des Registergerichtes mangels rechtlichen Interesses an der Eintragung.

Das OLG München lehnte die Eintragung des Nießbrauches im Handelsregister mit Beschluss vom 8. August 2016 endgültig ab. Das OLG begründete dies damit, dass die Eintragung eines Nießbrauchs ins Handelsregister gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine Eintragung daher nur dann möglich ist, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies verneinte das OLG. Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung entgegen den Entscheidungen des OLG Stuttgart v. 28.1.2013 in NZG Jahr 2013 432 und OLG Oldenburg v. 9.3.2015 in NZG 2015, 643 erging.