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ERHÖHUNG DES KURZARBEITERGELDES BEI LÄNGERER BEZUGSDAUER
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeitsdauer
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) das Kurzarbeitergeld (KuG) bei längerer Bezugsdauer erhöht.
Grundsätzlich beträgt das KuG 60/67% (bei 1 Kind) der Nettoentgeltdifferenz.
Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das KuG nunmehr 70/77%, ab dem siebten Bezugsmonat 80/87%.
Voraussetzung ist aber, dass in dem jeweiligen Bezugsmonat des erhöhten Satzes Kurzarbeit von mindestens 50% bestand.
Die Zählung für die Feststellung der Monate der erhöhten Sätze beginnt frühestens ab März 2020.
Hierzu zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Beginn der Kurzarbeit im März 2020
Ab Monat Juni 2020 70/77%
Ab Monat September 80/87%
Beispiel 2:
Beginn der Kurzarbeit im Mai 2020
Ab Monat August 2020 70/77%
Ab Monat November 80/87%
Bitte berücksichtigen Sie bei der Gestaltung der Quote der Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 4. Monat die Mindestgrenze von 50% oder mehr.