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KEINE VERGÜTUNGSPFLICHT DES ARBEITGEBERS BEI CORONA-SCHLIEßUNG

BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb auf Grund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, so ist er nicht  verpflichtet, den Beschäftigten die Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Minijobberin entschieden, die der Meinung war, es handle sich hier um einen Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos, was das BAG verneint hat. Dies gelte auch im Falle einer Minijobberin, die nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen kein Kurzarbeitergeld beziehen kann. Hier handle es sich um eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen System, die nicht das Gericht schließen könne, sondern der Gesetzgeber schließen müsse.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass die beiden Vorinstanzen der Minijobberin Recht gegeben hatten. Das BAG hat daher in letzter Instanz zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden!