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EMAIL-ABSENDER TRIFFT VOLLE BEWEISLAST FÜR DEREN ZUGANG
EMAIL-ABSENDER TRIFFT VOLLE BEWEISLAST FÜR DEREN ZUGANG
LAG Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 4 Sa 315/21
Den Absender einer Email trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Email dem Empfänger zugegangen ist. Dem Absender kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der Email erhält. Dies hat das LAG Köln am 11. Januar 2022 entschieden.
Ein Arbeitgeber hatte eine für den Ausschluss eines Zahlungsanspruchs entscheidende Erklärung per email an einen Arbeitnehmer am letzten Tag der Frist abgeschickt. Aus dem Postausgangskonto seiner Emails ergab sich, dass die Email abgeschickt worden war, im Posteingangskonto ging am Tag der Absendung keine Unzustellbarkeitsnachricht ein. Eine solche kam erst nach 3 Tagen beim Arbeitgeber an.
Das LAG Köln hat entschieden, dass die volle Beweislast für den Zugang einer Email beim Absender liege und dass diesem keine Beweiserleichterung oder ein Anscheinsbeweis zugutekomme, wenn sich aus dem Postausgangspostfach des Absenders ergibt, dass die Email abgeschickt worden sei. Da der Absender einer Erklärung den Weg der Übersendung selbst wähle, trage er auch das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Deshalb hat das LAG Köln den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.
Interessant ist der abschließende Hinweis des LAG Köln: der Absender könne ja eine Lesebestätigung anfordern und so einen Nachweis der Zustellung sicherstellen. Dem LAG Köln scheint nicht bekannt zu sein, dass man eine solche Lesebestätigung als Empfänger einfach negieren und nicht abgeben kann.
Fazit: Die Übersendung von zugangsbedürftigen und/oder fristgebunden Erklärungen per Email ist nach wie vor ein sehr unsicherer Weg, auch wenn Email mittlerweile in der Geschäftswelt das gängige Kommunikationsmittel ist.