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Kostenerstattung im Schiedsverfahren (ZPO) bei Zeithonoraren
OLG München, Beschluss vom 04.07.2016 – Az. 34 Sch 29/15
Richtet sich die Verpflichtung zur Erstattung der in einem inländischen Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten nach dem 10. Buch der ZPO, weil die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben, so können vereinbarte Zeithonorare als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig sein.
Das OLG München hat die Streitfrage entschieden, ob es Parteien eines Schiedsverfahrens nach Verfahrensbeendigung möglich ist, die Vergütungen der beteiligten Rechtsanwälte nicht nach den Regeln der RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattet zu erhalten. Richtet sich die Verpflichtung zur Erstattung der in einem inländischen Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten nach dem 10. Buch der ZPO, weil die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben, so können nach Ansicht des OLG München die zulässigerweise vereinbarte Zeithonorare der Rechtsanwälte als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig sein. Das bedeutet, dass die beteiligten Parteien, die Gebühren von Ihren Rechtsanwälten in einem Schiedsverfahren -anders vor staatlichen Gerichten- auch dann ggf. in voller Höhe geltend machen können, wenn es sich um die zumeist höheren Gebühren aufgrund von Zeithonoraren (Stundenabrechnungen) handelt. Eine Deckelung auf die Gebühren nach RVG findet also grundsätzlich nicht statt. Zu beachten ist aber die Einschränkung in der Begründung, dass Zeithonorare als notwendige Kosten erstattungsfähig sein können, was bedeutet, nicht in voller Höhe müssen.