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Bausparkassen dürfen nach zehn Jahren kündigen
Der BGH hat mit Urteilen vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16, XI ZR 272/16) entschieden, dass Bausparkassen ihren Kunden kündigen dürfen, wenn diese mehr als zehn Jahre lang kein Baudarlehen in Anspruch nehmen.
Der BGH hat (wie die überwiegende Instanzrechtsprechung und Literatur) entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Die Vorschrift gibt einem Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.