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POST HAFTET FÜR VERSPÄTETE ZUSTELLUNG

 

OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2020 – 3 U 225/19

Eine Arbeitnehmerin hatte zur Einhaltung einer vertraglichen Ausschlussfrist ein Schreiben an ihren Arbeitgeber mit der Geltendmachung von Ansprüchen bei der Post als „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“ für ein Porto von € 23,80 aufgegeben. Durch einen Fehler des Postboten wurde das Schreiben aber nicht am nächsten Tag, einem Samstag, sondern erst einige Tage später zugestellt, zu diesem Zeitpunkt war die Frist aber bereits abgelaufen und die Ansprüche waren dadurch verfallen. Die Arbeitnehmerin hat diese verfallenen Ansprüche gegenüber der Post als Schaden eingeklagt, die immerhin einen Betrag von etwa € 20.000 ausmachten.

Die Post wollte nur das Porto erstatten, das OLG Köln hat aber der Arbeitnehmerin diesen Schaden zugesprochen. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto von € 23,80. 

Dieses Urteil zeigt, dass die Post trotz eines Portobetrages in Höhe von „nur“ € 23,80 einen durchaus beachtlichen Schaden in Höhe von etwa € 20.000 erstatten muss, wenn die Zustellung nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens erfolgt.

Kennzeichnungspflichten in Geheimhaltungsvereinbarungen schaden mehr als sie nützen

08.03.2018, Marc_Rene_Spitz

In letzter Zeit scheint sich bei den Rechtsabteilungen, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften, eine Ansicht durchzusetzen nach der im Rahmen einer Geheimhaltungsvereinbarung geschützte vertrauliche Informationen als solche zu kennzeichnen sind.
 
Methodisch wird dies erreicht indem zunächst die vertraulichen Informationen grundsätzlich definiert werden und dann in einem zweiten Schritt die Kennzeichnungspflicht als weitere (kumulative!) Voraussetzung für die Geheimhaltungspflicht festgeschrieben wird. Häufig findet man dann eine so ähnliche wie die folgende  Formulierung :
 
„Vertrauliche Informationen“ sind (…) und die als ‘vertraulich‘ oder mit einem ähnlichen Vermerk gekennzeichnet werden oder - soweit mündlich mitgeteilt - bei der Mitteilung als vertraulich oder mit einem ähnlichen Hinweis bezeichnet und in einem entsprechend gekennzeichneten Protokoll zusammengefasst werden, das der anderen Partei innerhalb von dreißig (30) Tagen zugeht.“
 
Das „und“ bewirkt, dass ohne Kennzeichnung kein Schutz der jeweiligen Information nach der Geheimhaltungsvereinbarung besteht, mithin also der Sinn und Zweck der Vereinbarung leer läuft.
 
Es liegt auf der Hand, dass der Verwender dieser Regelung vor allem Rechtssicherheit erreichen will. Denn gekennzeichnete Unterlagen lassen sich gut archivieren und nachverfolgen. Falls es zu einem Streit kommen sollte, wären die Beweismittel vorhanden. Es könnte die rechtliche Risikobewertung schneller und mit einer exakteren Wahrscheinlichkeit erfolgen.
 
Es wird jedoch verkannt, dass eine solche Kennzeichnungspflicht gerade bei Unternehmen in der Praxis nicht funktioniert. Regelmäßig sind die beteiligten Personen juristische Laien. Es kann nie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass alle involvierten Personen (a) überhaupt Kenntnis von der Kennzeichnungspflicht haben, (b) sich an die Kennzeichnungspflicht erinnern (gerade bei mündlichem Austausch der eine Niederschrift erfordert) oder (c) überhaupt positive Kenntnis über die Vertraulichkeit der jeweiligen Information haben. All diese Faktoren stellen ein faktisches Risiko dar.
 
Unsere Mandanten haben in der Vergangenheit schon des Öfteren davon profitiert, dass wir solche Kennzeichnungspflichten ersatzlos gestrichen haben. Es bleibt zu hoffen, dass der „Trend“ zu Kennzeichnungspflichten in Geheimhaltungsvereinbarungen alsbald abnimmt (oder gar verschwindet), da diese mehr schaden als nützen.

 

 

 

Brexit is approaching. But what does “Brexit” imply for the companies operating into and out of the UK?

The UK has initiated the official EU withdrawal process on March 29th 2017. Since then, a substantial array of our clients that operate into and out of the UK, struggle with the legal uncertainty caused by this process. The transactions are often intended to include continuing obligations lasting over the course of several years and thus would be subject to any and all decisions the representatives from both sides of the canal render.

Not without good reason our clients asked us: How can we protect ourselves against adverse circumstances arising in connection with Brexit?

It was clear to us that any contract would need a so-called “Brexit clause”, which is nothing more than a contractual provision which triggers some change in rights/obligations as a result of a defined Brexit-related event. The clause therefore needs to set out the specific Brexit related event triggering the clause and the contractual consequences of that event. Such clause would have to be negotiated and agreed upon additionally to the already commonly known “material adverse change”- and “force majeure”- clauses.

Since we’re part of a multi-national network of highly skilled and prestigious law firms and it is our standard practice to always custom-tailor solutions for our clients, we were able to easily advise and offer solutions in each and every case, by inter alia establishing open communication channels in a fast, efficient and reliable manner. These channels allowed the people involved to define and agree on trigger events which are sufficiently specific for the respective contract and also stipulate the according consequences. 

The respective clauses were drafted, negotiated and agreed upon in a relatively short period of time. Since a boilerplate-trigger such as “when the UK ceases to be a member of the European Union” creates uncertainty by itself and potentially leads to a loss in valuable exchange of goods/services or even costly litigation, our clients will benefit from our developed wording substantially once Brexit “happens”.

Aufrechnungsklausel in AGB Sparkassen ist wirksam

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2016, Az.: 3 U 2560/15

Das OLG Nürnberg ist der Auffassung eines Verbraucherverbandes entgegengetreten, wonach die Aufrechnungsklausel in den AGB der Sparkassen („Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“) wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.

Der klagende Verband hatte argumentiert, dass die Klausel auch umfasse, dass der Kunde nicht mehr mit verjährten Forderungen aufrechnen könne. Da das Gesetz (§ 215 BGB) aber die Aufrechnung mit verjährten Forderungen unter bestimmten Umständen zulasse, sei die Klausel als unzulässig anzusehen.

Das OLG Nürnberg konnte diese Auffassung des klagenden Verbandes nicht teilen, sondern führt aus, dass die Klausel keinen Regelungsgehalt enthält, der im Widerspruch zu § 215 BGB stehe. Vielmehr stehe die Klausel im Einklang mit der Regelung des § 309 Nr. 3 BGB und enthält keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt.

Darüberhinaus ist auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB erkennbar. Zielrichtung der Aufrechnungsbeschränkung ist es, Kreditinstitute davor zu schützen, dass ein zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Kunde gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechne und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versuche.

Für die vom klagenden Verband genannten Fälle der Aufrechnung mit entscheidungsreifen bzw. begründeten Forderungen kann es nicht zu einer Benachteiligung des Kunden kommen, da dann im Rahmen der Ausübungskontrolle die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen sei, ohne dass dies die Wirksamkeit der Klausel berührt. Hierbei ist auch zu beachten, dass jede Aufrechnungsforderung irgendwann einmal Entscheidungsreife erlangt. Soll daher der mit dem Aufrechnungsverbot verfolgte Beschleunigungszweck nicht entwertet werden, ist der Fall der entscheidungsreifen Gegenforderung auf die Fälle zu beschränken, in denen das Bestehen der Aufrechnungsforderung ohne Beweisaufnahme oder ohne Darlegung neuer Lebenssachverhalte feststeht. Diese Fälle sind jedoch im Rahmen der Ausübungskontrolle zu regeln und führen nicht zu einer generellen Unwirksamkeit der im Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB stehenden Klausel.

Die Klausel ist nach Auffassung des OLG Nürnberg auch hinreichend verständlich und bestimmt. Die bloße Nichterwähnung der vom BGH entwickelten Ausnahmen der Aufrechnungsbeschränkung im Falle entscheidungsreifer bzw. begründeter Forderungen und der Aufrechnung mit verjährten Forderungen ergibt sich für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht ohne weiteres eine Irreführung. Der Verbraucher ist auch nicht schutzlos gestellt, da den vom BGH entwickelten Ausnahmen im Rahmen der o.g. Ausübungskontrolle hinreichend Rechnung getragen werden kann.