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Ausschluss des Einsichtsrechts bei der KG
OLG München, Urteil vom 31.01.2018, Az. 7 U 2600/17
Die Einsichtsrechte des Kommanditisten gem. § 166 I HGB sind dispositiv und können daher im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; § 51a GmbHG findet weder direkt noch analog Anwendung - auch nicht bei der Einheits-KG.
Das OLG München hat mit der o.a. Entscheidung klargestellt, dass die gesetzlichen Einsichtsrechte des Kommanditisten einer KG in die Bücher und Papiere (nach § 166 Absatz 1 HGB) gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden können. Einschränkend in dieser Entscheidung jedenfalls insoweit, dass dies zumindest dann gilt, wenn ein WP die Richtigkeit des JA bestätigt hat. Es spielt nach Ansicht des OLG auch keine Rolle, ob sich sich um eine sog. Einheits-KG handelt, bei der die KG der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Wesentlich war die Feststellung, dass die REgelung des § 51a GmbH, der die Auskunfts- und Einsichtsrechte in der GmbH regelt, nicht anwendbar ist - und zwar weder analog noch direkt.