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EUGH: URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCH AUCH BEI TOD DES ARBEITNEHMERS

EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16

Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 6. November 2018 erneut entschieden, dass auch dann ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat und beim Tod noch nicht genommener Urlaub bestand.

Damit ist die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinfällig, das bislang entschieden hat, dass ein solcher finanzieller Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers nicht entstehen kann.

Die Folge der aktuellen Urteile des Europäischen Gerichtshofs ist, dass den Erben eines verstorbenen Mitarbeiters ein finanzieller Anspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Mitarbeiters noch nicht genommener Urlaub bestand. Einem solchen Anspruch kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr entgegengesetzt werden, da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs derjenigen des Bundesarbeitsgerichts vorgeht. Ferner wird das Bundesarbeitsgericht bei nächster sich bietender Gelegenheit seine Rechtsprechung ändern müssen.