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Ein GmbH-Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 II GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen
Der BGH hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. II ZR 50/20) zur sog. actio pro socio nu mehr klargestelt, dass die dem Gesellschafter hiernach zukommende Klagebefugnis sich grundsätzlich nicht auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer erstreckt, welcher nicht auch Gesellschafter der GmbH ist.
Ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schaden, den ein Dritter der nicht in einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung zu ihm steht, der GmbH zugefügt hat, als eigenen geltend zu machen (actio pro socio, so: BGH NZG 2018, 220). Dies gilt auch für den Schaden, den der dem Gesellschafter nicht durch eine solche Sonderbeziehung verbundene Fremdgeschäftsführer verursacht hat (BGH ZIP 1982, 1203 oder OLG München NZG 2013, 947).
Der Minderheitsgesellschafter kann allerdings -insofern hat sich die Rechtsprechung nicht geändert- wenn die Gesellschaftermehrheit es treuwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, Schadensersatz im Wege der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen (BGH WM 1990, 1240).