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BGH: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung einer ansich anfechtbaren Tilgung
BGH Urteil vom 25.01.2018, IX ZR 299/16
Der Insolvenzschuldner hatte vor Insolvenzeröffnung ein ihm gegebenes Darlehen durch Barmittel zurückgeführt. Diese Mittel wurden ihm von der Gläubigerin sodann wieder darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten gingen hierbei jedoch nicht von einer Anfechtbarkeit der ersten Tilgung aus, das zweite Darlehen wurde dem Insolvenzschuldner ohne ein diesbezügliches Bewusstsein der Beteiligten gewährt.
Der BGH hält hierzu fest, dass es nicht notwendig ist, dass die Beteiligten im Bewusstsein einer Anfechtbarkeit einer Leistung des Schuldners die Rückgabe dieser Leistung vornehmen. Ein solches Bewusstsein kann in vielen Fällen gar nicht vorhanden sein. Es reicht vielmehr aus, dass dem Schuldner die Leistung wieder in gleicher Weise (hier: Barmittel) zur Verfügung gestellt wird, da die Gläubiger des Schuldners hierauf in gleicher Weise Zugriff haben, wie auf das ursprüngliche Vermögensobjekt. Damit ist der benachteiligende Erfolg der angefochteten Rechtshandlung wieder beseitigt, eine Anfechtung ist damit ausgeschlossen.