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Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und dem AnfG
Das neue Insolvenzrecht wurde verabschiedet: Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und dem AnfG“ ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Ziel war es aufgrund der in den letzten Jahren immer mehr ausufernden Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung wieder Rechtssicherheit für Unternehmer zu schaffen.
Für Insolvenzverfahren, die am 5. April 2017 oder später eröffnet worden sind, gelten insbesondere folgende Änderungen zur bisherigen Rechtslage:
- Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen wurde von bisher zehn auf vier Jahre reduziert.
- In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Dies ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach.
- Neu und wesentlich ist (§ 133 InsO n.F.), dass wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt hatte (z.B. Ratenzahlungen), nunmehr vermutet wird, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den Beweis führen, dass der Gläubiger dennoch hiervon Kenntnis hatte. Hier bleibt insbesondere die Rechtsprechung des BGH abzuwarten, welche Anforderungen zukünftig an einen solchen Beweis zu stellen sind. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurden dem Insolvenzverwalter im Falle der Vorsatzanfechtung erhebliche Beweiserleichterungen zugesprochen.
- Sogenannte Bargeschäfte (§ 142 InsO n.F.) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat.
- Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
- Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst (§ 143 InsO n.F.).
Die Reform soll einen “Meilenstein“ zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten darstellen. Ob diese hohen Erwartungen in der Praxis tatsächlich erfüllt werden können, ist zweifelhaft; insbesondere bleibt abzuwarten, wie der BGH mit den neuen Regelungen und deren Ausfüllung umgeht.