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ERWEITERTE ANFORDERUNG AN UNTERRICHTUING BEI BETRIEBSÜBERGANG
LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2018 – 3 Sa 251/17
Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 9. Januar 2018 die Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB erneut ausgedehnt.
In dem entschiedenen Fall gingen die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern im Wege eines Betriebsübergangs auf ein Unternehmen über, in dem mangels Erreichens der Beschäftigtenzahl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war. Hierüber waren die Arbeitnehmer in der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht informiert worden. Es waren aber nach dem Betriebsübergang auch keine Kündigungen geplant.
Bislang hat das BAG entschieden, dass eine Unterrichtung über den fehlenden Kündigungsschutz beim Betriebserwerber nur dann erforderlich ist, wenn sich dort Kündigungen abzeichnen. Das LAG Düsseldorf hat die Unterrichtungspflicht jetzt aber noch erweitert und ausgesprochen, dass unabhängig davon in jedem Fall darüber unterrichtet werden muss, ob beim Betriebserwerber das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Die unangenehme Konsequenz des Urteils für den Betriebsveräußerer besteht darin, dass seine früheren Arbeitnehmer aus dem Erwerberbetrieb dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach 22 Monaten immer noch widersprechen konnten und damit wieder bei ihm an Bord sind. Dieses Widerspruchsrecht besteht nämlich rein zeitlich für ungefähr 7 Jahre!