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BGH zum Thema Compliance: Die Auswirkungen von Compliance-Management-Systemen auf Geldbußen

BGH: "Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden"

In seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.:1 StR 265/16) deutet der BGH erstmals an, dass sich das Vorhandensein eines (wirksamen) Compliance-Management-Systems positiv bei der Strafzumessung im Hinblick auf Geldbußen nach § 30 OWiG auswirken kann. Weiterhin deutet der BGH an, dass auch eine weitergehende Optimierung der bestehenden Systeme nach Begehung des zu ahndenden Verstoßes positive Auswirkungen im Rahmen der Strafzumessung zeigen kann.

Die fortlaufende Überprüfung und/oder Optimierung bestehender Compliance-Systeme ist demnach nicht nur vor dem Hintergrund der effektiven Vermeidung von Compliance-Verstößen von besonderer Wichtigkeit, sondern kann sich auch in erheblichem Maße positiv bei bereits begangenen und aufgedeckten Verstößen auswirken.