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BayObLG: Auslegung einer Schiedsklausel (DIS-ERGeS)

Das BayObLG hat mit Beschluss vom 10.10.2022 weite Grundsätze für die Auslegung einer Schiedsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegt. Im streitigen Fall erfolgte in der Satzung/ Schiedsklausel keine ausdrückliche Bezugnahme auf die "Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" der DIS (die "DISERGeS" der Anlage 5), was zur Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel für mehrere gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklagen führte. 

Das BayObLG bejahte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es stützte dies im wesentlichen, auf die nach objektivem Verständnis auszulegenden Klausel. Eine Schiedsklausel sei als koporativer Besrtandteil der Satzung auch auslegungsfähig. Die Klausel sei vorliegend weit auszulegen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die DISERGeS (Anlage 5) sei es der Wille der Parteien gewesen, alle Streitigkeiten in Ihrem Verhältnius untereinander der Abrede zu unterwerfen, auch gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen.  

Nicht völlig nachvollziehbar ist die Entscheidung, weil die DIS-Regeln explizit ein sog. "opt-in" Verfahren vorsehen um die DISERGeS (Anlage 5) zur Anwendung zu bringen. Dies war nach Ansicht des BayOBLG hier erfolgt, weil nicht die Musterklausel der DIS Verwendung fand und weil explizit "alle Stretigkeiten" von der Klausel erfasst sein sollten. Das BayObLG ging davon aus, dass wenn die Parteien (allesamt anwaltlich vertreten) bei der Gründung Kenntnis der Rechtsprechung "Schiedsfähigkeit" gehabt hätten und auch Kenntnis von der Möglichkeit die Anlage 5 einzubeziehen, Sie dies gemacht hätten. Der Beschluss erging im Rahmen eines Antrages auf Feststellung der Zulässigkeit der schiedsrichterlichen Verfahren.