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DER INKLUSIONSBEAUFTRAGTE – EINE „VERGESSENE“ FIGUR?
LAG Hamm – Urteil vom 13. Juni 2017 – 14 Sa 1427/16
Das seit 1. Januar 2018 in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes geltende SGB IX sieht in § 181 die (nicht neue) Figur des (jetzt so neu genannten) Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers vor. Hierbei handelt es sich um eine Person auf Seiten des Arbeitgebers als korrespondierende Funktion zur Schwerbehindertenvertretung auf Seiten der Arbeitnehmer.
Durchaus unklar ist dabei, ob jedes Unternehmen zur Bestellung verpflichtet ist, unabhängig davon, ob es überhaupt zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet ist oder ob es überhaupt auch nur 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigt, oder ob eine solche Verpflichtung nur für Unternehmen besteht, die entweder beschäftigungspflichtig sind oder zumindest 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Da die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht durch ein Bußgeld sanktioniert werden kann, ist diese Funktion in der Unternehmenspraxis etwas in Vergessenheit geraten. Eine mittelbare Sanktion ergibt sich aber nunmehr aus einem Urteil des LAG Hamm vom 13. Juni 2017.
In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen schwerbehinderten Bewerber abgelehnt, der dann einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer angeblichen Diskriminierung wegen Behinderung geltend machte. Das Unternehmen – unzweifelhaft zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten verpflichtet – hatte es verabsäumt, einen solchen zu ernennen. Das LAG Hamm sprach dem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung in Höhe von € 8.000,00 zu, weil es u.a. in der Nichtbestellung des Inklusionsbeauftragten ein Indiz i.S.v. § 22 AGG für eine Diskriminierung wegen Behinderung gesehen hat.
Es lohnt sich also – auch finanziell -, sich doch mit der etwas in Vergessenheit geratenen Figur des Inklusionsbeauftragten zu beschäftigen!