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WAS IST „SEHR LANGE“ IM SINNE DER RECHTSPRECHUNG DES BVERFG ZUM VERBOT DER ANSCHLUSSBEFRISTUNG?
BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 6. Juni 2018 die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungswidrig erklärt, dass zeitbefristete Arbeitsverträge dann wirksam abgeschlossen werden können, wenn eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als 3 Jahre zurückliegt. Gleichzeitig hat das BVerfG aber ausgeführt, dass das Vorbeschäftigungsverbot dann nicht gilt, wenn die Vorbeschäftigung „sehr lange“ zurückliegt.
Nunmehr liegt eine neue höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage vor, was „sehr lange“ im Sinne dieser Rechtsprechung des BVerfG bedeutet. Nach dem BAG ist ein Zeitraum von 22 Jahren zwischen den Zeitbefristungen als „sehr lange“ anzusehen. Deshalb ist bei einem solchen zeitlichen Abstand eine weitere Zeitbefristung mit demselben Arbeitgeber möglich.
Dieses Urteil zeigt, dass „sehr lange“ im Sinne der Entscheidung des BVerfG wirklich sehr lange ist! Immerhin handelt es sich bei 22 Jahren um einen Zeitraum, der mehr als die Hälfte eines durchschnittlichen Erwerbslebens von 40 Jahren beträgt.