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BGH: Rechtsprechung zu § 227 I ZPO ist grundsätzlich auch auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde zum BGH: Die Rechtsprechung zu § 227 I ZPO ist grundsätzlich auch auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.4.2022 (Az. I ZB 36/21) entschieden, dass die zu § 227 I ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden kann - soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern.

Das bedeutet nach Ansicht des BGH, dass die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dies das Gehörsrecht (Art. 103 I GG) der betroffenen Partei verletzten kann. Dies lag im vorliegenden Fall daran, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten war und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Denn, so der BGH aaO., es kann in der Regel dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der dortige Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass seine sachbearbeitende Rechtsanwältin schwer erkrankt wäre. Der Schiedsrichter hat den Verhandlungstermin zwar verlegt aber den weitergehenden Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt. Der Schiedsrichter hat sodann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners sowie von dessen Prozessbevollmächtigten durchgeführt und seinen Schiedsspruch erlassen. Das OLG Hamburg (11 Sch 2/20) hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des OLG Hamburg war erfolgreich.