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Notwendige Angaben im Buchauszug des Handelsvertreters

01.12.2016, Markus Muenzenmaier

OLG München, Endurteil vom 14.07.2016 – Az. 23 U 3764/15

Der einem Handelsvertreter zustehende Buchauszug muss nur die Angaben enthalten, die nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschlossenen Vereinbarung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind.

Das OLG München hat, ebenso wie im Endurteil vom 14.07.2016 – Az. 23 U 3521/15, erneut bestätigt, dass der Buchauszug stets an der vertraglichen Vereinbarung der Parteien und den insofern notwendigen Inhalten zu messen ist. Weitergehende Daten als zur Berechnung der Provision notwendig, sind in dem Buchauszug nicht aufzunehmen. Das OLG München stellt sich hiermit gegen eine Entscheidung des OLG Nürnberg, welche einen weitergehenden Inhalt zusprach. 

 

 

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