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Acting in concert: BGH konkretisiert die Einzelfallausnahme
BGH, Urt. v. 25.09.2018, II ZR 190/17
Handeln Aktionäre von börsennotierten Aktiengesellschaften abgestimmt (häufig aufgrund von Stimmbindungs- oder Poolverträgen) ist vom sog. "acting in concert" auszugehen. Sämtlichen beteiligten Aktionären werden dann wechselseitig alle anderen Stimmrechte der anderen an der Absprache Beteiligten aus den jeweils gehaltenen Aktien zugerechnet (vgl. § 34 Abs. 2 WpHG bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG). Die Annahme des acting in concert setzt weiterhin voraus, dass es sich nicht um ein abgestimmtes Verhalten im Einzelfall handelt.
Wann ein solcher Einzelfall vorliegt, bzw. wie ein Einzelfall zu ermitteln ist, ist höchst umstritten:
Teilweise wird darauf abgestellt, ob es sich qualitativ (materiell) um einen Einzelfall handelt, also die Ausrichtung des Unternehmens nicht nachhaltig beeinflusst oder geändert wird.
Andere Teile beurteilen die Frage des Einzelfalls rein quantitativ (formell), so dass ein Einzelfall dann vorläge, wenn sich das abgestimmte Verhalten durch eine einmalige Handlung, die keine Wiederholung erfordert, umsetzen lässt, selbst damit eine nachhaltige Änderung oder Beeinflussung des Unternehmens verbunden ist.
Der BGH hat sich nun in seiner Entscheidung für die formelle, quantitative Betrachtung ausgesprochen und damit für deutlich mehr Rechtssicherheit in dieser Frage gesorgt.