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BGH: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit für Avale durch Leistung des Schuldners gegenüber dem Avalbegünstigten nicht gem. § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar

BGH Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZR 125/15

Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürgschaft übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem Dritten für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestellten Forderung.

Ein über dem 10 %-igen Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 Abs. 5 InsO) an der späteren Insolvenzschuldnerin beteiligter (atypischer) Gesellschafter hatte zu Gunsten der Bank, die zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin Bürgschaften zur Besicherung von möglichen Rückforderungsansprüchen der Auftraggeber aus mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Werkverträgen übernommen hatte, wiederum eigene Guthaben verpfändet.

Die Insolvenzschuldnerin erfüllte die Werkverträge, so dass die Avale nicht in Anspruch genommen wurden, somit musste die Bank die hierfür vom Gesellschafter gestelllten Sicherheiten nicht in Anspruch nehmen.

Der klagende Insolvenzverwalter war der Meinung, dass somit ein Fall des § 135 Abs. 2 InsO gegeben sei, da der Gesellschafter durch die Leistung der Insolvenzschuldnerin aus der Haftung für ein der Gesellschaft gegebenes Darlehen (bzw. der einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung) frei geworden sei.

Der BGH hat diese Auffassung des Insolvenzverwalters jedoch nicht geteilt. Der Umstand, dass die  Insolvenzschuldnerin die Ansprüche der Auftraggeber aus den Werkverträgen erfüllt hat, stellt nach Auffassung des BGH keine Leistung auf die möglicherweise dem Darlehen gleichzusetzende Avalkreditforderung dar, sondern besteht nur in einer Leistung der Insolvenschuldnerin gegenüber den Auftraggebern der Werkverträge.

Erfreulicherweise hat der 9. Zivilsenat des BGH in dem zu entscheidenden Fall von der oftmals zu beobachtenden Ausdehnung der Anfechtungsvorschriften abgesehen, obwohl die Auffassung des Insolvenzverwalters bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus nachvollziehbar war.