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Beschränkte Auskunftsrechte des Kommanditisten
BGH, Beschluss vom 14. 6. 2016, Az. II ZB 10/15
Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.
Der BGH entschied nunmehr, dass § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein erweitert und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt, so der BGH aaO.