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Einer ausländischen Partei ist es nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten

BGH, Beschluss vom 4.7.2017 – X ZB 11/15

Der BGH hat nochmals bestätigt (zuvor schon BGH, NJW-RR 2014, 886, Rn. 7), dass es einer ausländischen Partei nicht zuzumuten ist, die Auswahl eines deutschen Anwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten. Vielmehr darf die ausländische Partei den regelmäßig von ihr beauftragten Anwalt ihres Vertrauens mandatieren, auch wenn dieser seinen Sitz nicht am Ort des Prozessgerichts hat.

Dies gilt unabhängig von der Parteirolle der ausländischen Partei (also ob diese z.B. als Kläger oder als Beklagter auftritt). Ebenfalls spielt es hierbei nicht zwingend eine Rolle, ob die ausländische Partei über eine Rechtsanteilung verfügt, da auch dann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass deren Mitarbeiter in der Lage sind, einen Zivilprozess in Deutschland ohne Einschaltung eines deutschen Rechtsanwalts zu führen.

Demzufolge sind auch die Reisekosten des nicht am Prozessort ansässigen anwaltlichen Vertreters der ausländischen Partei zur mündlichen Verhandlung beim Prozessgericht erstattungsfähig.