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EuGH (Az.: C-398/15): Kein "Recht auf Vergessenwerden" für personenbezogene Daten in Gesellschaftsregistern

Für die in den Gesellschaftsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten besteht kein "Recht auf Vergessenwerden".

Nach Aussage des EuGH dienen die Offenlegungen in Gesellschaftsregistern (wie dem Handelsregister) der Rechtssicherheit zwischen Gesellschaften und Dritten. Gerade aufgrund der Haftungsprivilegierung von Kapitalgesellschaften kann auch nach deren Löschung noch ein Rückgriff auf die personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister erforderlich sein. Aus diesem Grund ist es den Betroffenen auch zuzumuten, dass ihre personenbezogenen Daten auch nach der Löschung oder Liquidation einer Gesellschaft auffindbar und abrufbar bleiben.

Betroffene können jedoch, sofern überwiegende und schutzwürdige Gründe vorliegen, die Errichtung von Zugangsbeschränkungen zu den personenbezogenen Daten im Einzelfall fordern.

Bundestag verabschiedet neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Der Bundestag hat am 27.04.2017 ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet, um das deutsche Recht an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. Das neue BDSG enthält erhebliche Neuerungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage, deren Umsetzung innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erfolgen hat. Diese Neuerungen bergen erhebliche Risiken für die betroffenen Unternehmen.

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Neuerungen von Belang:

  • Verstöße können nun mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des globalen Umsatzes geahndet werden.
  • Verbaucher können im Verstoßfall Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen.
  • Das Unternehmen trägt nun die Beweislast dafür, dass die geltenden Vorschriften des BDSG eingehalten wurden.
  • Die Regelungen zur automatisierten Datenverarbeitung am Arbeitsplatz wurden erheblich verschärft (Beschäftigtendatenschutz)
  • Die Transparenz- und Dokumentationsanforderungen auf Seiten des Unternehmens wurden ebenfalls erheblich erhöht.