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EUGH: PFLICHT ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG
EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18
In Deutschland gibt es für Unternehmen, die nicht unter einen Tarifvertrag fallen oder keinen Betriebsrat haben, (außer für geringfügig Beschäftigte) keine gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung der regulären Arbeitszeiten der Mitarbeiter. Lediglich die Überstunden müssen nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufgezeichnet werden.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Fall aus Spanien mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der EU die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem auch die von jedem Arbeitnehmer geleistete reguläre tägliche Arbeitszeit aufgezeichnet bzw. nachvollzogen werden kann. Nur so kann nach Auffassung des EuGH das im EU-Recht als Grundrecht ausgestaltete Recht der Arbeitnehmer auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf Einhaltung von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten gewähreistet werden. Eine Regelung wie in Deutschland, dass nur die Überstunden aufgezeichnet werden müssen, hat der EuGH als nicht ausreichend angesehen.
Der EuGH hat dem Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten immerhin einen gewissen Spielraum zur Ausgestaltung solcher gesetzlicher Regeln eingeräumt, z.B. in Bezug auf die Größe eines Unternehmens oder auf die Art der Tätigkeit. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber unter Ausnutzung dieses Spielraums besondere Situationen wie bei der Vertrauensarbeitszeit, Arbeit im Home Office oder Arbeit von Außendienstmitarbeitern behandeln wird. Eine Pflicht zum Tätigwerden ist aber – entgegen der Ansicht von Bundeswirtschaftsminister Altmeier – ohne Zweifel gegeben.
Bis zur Einführung einer gesetzlichen Regelung sind aber nach dem Urteil des EuGH auch die Gerichte gefordert. Sie müssen ab sofort prüfen, ob nicht die bestehenden einzelstaatlichen Gesetze bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Neuregelung im Wege der europarechtskonformen Auslegung angepasst werden können.
Es wird interessant sein zu beobachten, ob, wie und vor allem wann der Gesetzgeber in der momentanen politischen Situation zu einer Neuregelung kommen wird, und inwieweit die Gerichte dem Gesetzgeber in ihrer Rechtsprechung vorgreifen werden.