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Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 30.03.2020
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 27.03.2020 beschlossen. Folgende Änderungen im Hinblick auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren haben sich ergeben:
1. Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, deren derzeitige Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wurde bis 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren. Außerdem müssen Aussichten darauf bestehen, dass die etwaige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten also bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen zu dokumentieren und ggfls. belegen zu können. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
2. Fremdanträge/Gläubigeranträge
Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, führen nur noch dann zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn Eröffnunggrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
Der vollständige Gesetzestext ist hier über die Homepage des BMJV abrufbar:
Wir sind Ihnen bei allen Fragen jederzeit gerne behilflich!