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Was es zu berichten gibt

Legal Update Corona 29.03.2020

Neuigkeiten/Änderungen den Gesetzes in Zusammenhang mit der Corona Pandemie zum 29. März 2020

 

Von Schließungen von Kindergarten, Kindertagesstätte, Schule betroffene Mitarbeiter

Mitarbeiter, die von Corona-bedingten Schließungen von Kindergarten, Kindertagesstätte und/oder Schule außerhalb der Schulferien betroffen sind, und die wegen der nicht anders darstellbaren Betreuung von Kinder bis zu 12 Jahren einen Verdienstausfall erleiden, erhalten dafür jetzt eine Entschädigung über § 56 Abs. 1a InfSG.

Der Verdienstausfall bei den Mitarbeitern besteht deshalb, weil der Arbeitgeber in diesem Fall rechtlich nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Die Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls und wird für längstens 6 Wochen gewährt.

Die Entschädigung muss vom Arbeitgeber beantragt und ausgezahlt werden. Die Behörden in den einzelnen Bundesländern, bei denen der Antrag gestellt werden muss, finden Sie unter folgendem link

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Folge der Ausbreitung des Corona-Virus ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf Corona zurückzuführen ist und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Diese Regelung bedeutet, dass die Unternehmensleiter von bis Ende letzten Jahres gesunden Unternehmen in dieser ohnehin schwierigen Zeit nicht Insolvenz anmelden müssen, um einer Strafbarkeit oder persönlichen Haftung zu entgehen.

 

Erleichterungen zur Fassung von Hauptversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen

Ab 28. März 2020 bis 31. Dezember 2020 sind formelle Erleichterungen für die Fassung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften und von Gesellschafterbeschlüssen bei GmbH’s in Kraft getreten, um zu verhindern, dass notwendige Beschlussfassungen wegen der Corona-bedingten eingeschränkten Möglichkeiten zur Anwesenheit bei Versammlungen nicht erfolgen können.

 

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum oder Gewerberäume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Da der Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen ist, damit dieser Schutz eintritt, ist wohl zu überlegen, ob man sich auf diese Möglichkeit berufen und verlassen soll. Auf jeden Fall anzuraten ist es, sich als Mieter mit dem Vermieter zu verständigen.

 

Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen für Kleinstunternehmen

Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (z.B. Telefon, Strom, Gas, Wasser), wurde für Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht zur Erfüllung solcher Verträge bis zum 30. Juni 2020 eingeführt.

Kleinstunternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz € 2 Mio nicht überschreitet.