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Ratenzahlung allein kein Indiz für Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit

02.12.2016, Markus Muenzenmaier

BGH, Urteil vom 14.7.2016 – IX ZR 188/15

Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Während die bisherige Rechtsprechung des BGH eher so zu verstehen war, dass das Ersuchen um eine Ratenzahlung ein zumindest starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung oder jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist (so z.B. der BGH in NZI 2016, 454, Rz. 8), stellt der BGH nun klar, dass dem nicht immer so ist. In dem entschiedenen Fall bat der Schuldner um eine Ratenzahlung, die er sodann auch aufnahm. Der BGH hob die Vorinstanz auf, mit der Begründung, dass die Mitteilung des Schuldners zwar auf einen Liquiditätsengpass hindeutete, aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit "nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren."