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EUGH: URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCH AUCH BEI TOD DES ARBEITNEHMERS

EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16

Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 6. November 2018 erneut entschieden, dass auch dann ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat und beim Tod noch nicht genommener Urlaub bestand.

Damit ist die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinfällig, das bislang entschieden hat, dass ein solcher finanzieller Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers nicht entstehen kann.

Die Folge der aktuellen Urteile des Europäischen Gerichtshofs ist, dass den Erben eines verstorbenen Mitarbeiters ein finanzieller Anspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Mitarbeiters noch nicht genommener Urlaub bestand. Einem solchen Anspruch kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr entgegengesetzt werden, da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs derjenigen des Bundesarbeitsgerichts vorgeht. Ferner wird das Bundesarbeitsgericht bei nächster sich bietender Gelegenheit seine Rechtsprechung ändern müssen.

 

BAG: RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG ZUR VERBINDLICHKEIT VON UNBILLIGEN ARBEITGEBERWEISUNGEN

BAG ändert seine Rechtsprechung zur Nichtbeachtung von unbilligen Arbeitgeberweisungen durch den Arbeitnehmer und verlagert Risiko der Unbilligkeit auf den Arbeitgeber.

Das BAG hat in einem Urteil vom 18. Oktober 2017 eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Nichtbeachtung von unbilligen Arbeitgeberweisungen durch den Arbeitnehmer vollzogen. Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts die Weisung, an einem anderen Ort zu arbeiten, kam dieser Aufforderung aber nicht nach. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer berief sich in dem Kündigungsschutzprozess auf die Unbilligkeit der Arbeitgeberweisung, die das Gericht auch annahm. Darüber hinaus entscheid das BAG nun, dass sich der Arbeitnehmer auch nicht vorläufig bis zur Klärung der Unbilligkeit der Weisung an diese halten musste, sondern berechtigt war, ihr nicht nachzukommen. Das hat das BAG bisher anders gesehen und hat nunmehr das Risiko dem Arbeitgeber zugewiesen, dass in einem nachfolgenden Rechtsstreit seine Weisung als unbillig angesehen wird. Deshalb lohnt es sich gerade in einem bereits problembehafteten Arbeitsverhältnis Anweisungen an den Arbeitnehmer gut zu überlegen und sich ggf. hierzu rechtlich beraten zu lassen.