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POST HAFTET FÜR VERSPÄTETE ZUSTELLUNG
OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2020 – 3 U 225/19
Eine Arbeitnehmerin hatte zur Einhaltung einer vertraglichen Ausschlussfrist ein Schreiben an ihren Arbeitgeber mit der Geltendmachung von Ansprüchen bei der Post als „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“ für ein Porto von € 23,80 aufgegeben. Durch einen Fehler des Postboten wurde das Schreiben aber nicht am nächsten Tag, einem Samstag, sondern erst einige Tage später zugestellt, zu diesem Zeitpunkt war die Frist aber bereits abgelaufen und die Ansprüche waren dadurch verfallen. Die Arbeitnehmerin hat diese verfallenen Ansprüche gegenüber der Post als Schaden eingeklagt, die immerhin einen Betrag von etwa € 20.000 ausmachten.
Die Post wollte nur das Porto erstatten, das OLG Köln hat aber der Arbeitnehmerin diesen Schaden zugesprochen. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto von € 23,80.
Dieses Urteil zeigt, dass die Post trotz eines Portobetrages in Höhe von „nur“ € 23,80 einen durchaus beachtlichen Schaden in Höhe von etwa € 20.000 erstatten muss, wenn die Zustellung nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens erfolgt.
EUGH: URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCH AUCH BEI TOD DES ARBEITNEHMERS
EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16
Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 6. November 2018 erneut entschieden, dass auch dann ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat und beim Tod noch nicht genommener Urlaub bestand.
Damit ist die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinfällig, das bislang entschieden hat, dass ein solcher finanzieller Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers nicht entstehen kann.
Die Folge der aktuellen Urteile des Europäischen Gerichtshofs ist, dass den Erben eines verstorbenen Mitarbeiters ein finanzieller Anspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Mitarbeiters noch nicht genommener Urlaub bestand. Einem solchen Anspruch kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr entgegengesetzt werden, da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs derjenigen des Bundesarbeitsgerichts vorgeht. Ferner wird das Bundesarbeitsgericht bei nächster sich bietender Gelegenheit seine Rechtsprechung ändern müssen.