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Legal Update Corona 25.03.2020
Legal Update zur Corona-Krise vom 25.03.2020
1. Krankschreibung am Telefon
Die Menschen in Deutschland dürfen sich bei leichten Atemwegserkrankungen nun zwei Wochen am Telefon krankschreiben lassen. In der Corona-Krise bestand die Möglichkeit bereits für sieben Tage.
Die telefonische, 14-tägige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Voraussetzung ist dabei immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt.
Wenn ein Coronavirus-Test gemacht werden soll, soll der Arzt dem Patienten sagen, wo dieser sich testen lassen kann. In einigen Regionen brauchen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung. Diese soll die Praxis per Post schicken. Falls es den Patienten schlechter geht, sollen sie nach telefonischer Anmeldung zum Arzt gehen.
Diese Möglichkeit zur Krankschreibung für 14 Tage ist zunächst bis zum 23. Juni 2020 befristet.
2. Soforthilfe für Kleinunternehmer
Der Bund stellt für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000 Euro Soforthilfe bereit, für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000.
Voraussetzung sind "wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona", die im Antrag versichert werden müssen. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Die Anträge sollen über Länder und Kommunen gestellt werden. Die Länder müssen allerdings erst die Strukturen schaffen, um die Gelder auszahlen. Ziel ist es wohl, vor allem die Förderbanken der Länder mit der Auszahlung zu betrauen.
Die Bundesländer haben zum Teil eigene Programme für Kleinunternehmen aufgelegt, die nun mit den Hilfen des Bundes verzahnt werden.
Bayern kündigte schon in der vergangenen Woche ein eigenes Soforthilfe-Programm für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten € 9.000, Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten € 15.000 wie beim Bundesprogramm. Zusätzlich gibt es aber noch bis zu € 30.000 für Betriebe mit elf bis 250 Beschäftigten.
Den Antrag stellen Unternehmen bei der Bezirksregierung ihres Firmensitzes, also z.B. bei der Regierung von Mittelfranken, Schwaben oder Oberbayern. In München wird der Antrag beim Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt gestellt.
Anträge können bis 31. Oktober 2020 gestellt werden.
Baden-Württemberg kündigte an, dass Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern € 9.000, Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern € 15.000 wie beim Bundesprogramm erhalten. Zusätzlich gibt es aber noch bis zu € 30.000 für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten.
Der Antrag ist hier bei den regionalen Wirtschaftskammern einzureichen, er kann im Internet unter wm.baden-wuerttemberg.de heruntergeladen werden.
Nordrhein-Westfalen stockt die Bundeshilfe für Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten auf € 25.000 auf.
Informationen über das Vorgehen anderer Bundesländer sollten bald auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien für Finanzen, Arbeit oder Wirtschaft zu finden sein.
Wichtig:
Die Obergrenze richtet sich jeweils nach dem konkreten Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Krise eingetreten ist.
Bei den Soforthilfen handelt es sich um keinen Kredit, sondern um einen Zuschuss. Das Geld muss daher nicht zurückgezahlt werden.
3. Kredite der KfW
Abgesehen von den Soforthilfen können Unternehmen auch Kredite bei den staatlichen Förderbanken beantragen. Der Antrag dafür muss bei der Hausbank gestellt werden.
Die Bundesregierung hat die Bedingungen für Kredite der bundeseigenen KfW nochmals verbessert. Bei kleinen und mittleren Firmen (bis € 50 Millionen Umsatz und 250 Mitarbeiter) übernimmt der Bund 90% der Haftung statt bislang 80%. Den Rest der Haftung muss die Hausbank übernehmen. Bei Krediten bis € 3 Millionen prüft nur die Hausbank das Risiko; die KfW verzichtet auf eine eigene Prüfung.
Die Kredite gelten auch für Betriebsmittel, also Mieten und Personalkosten.
Kleine und mittlere Unternehmen zahlen je nach Laufzeit 1,00 bis 1,46 Prozent Zinsen, größere Unternehmen 2,00 bis 2,12 Prozent.
Die Kredite können alle Unternehmen beantragen, die bis 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Der Kreditbetrag ist begrenzt, zum Beispiel auf 25% des Jahresumsatzes für 2019.
Für den Antrag benötigt man den Jahresabschluss für 2019, teilweise auch für 2018.
Verweigert die Hausbank den Kredit, kann sich das Unternehmen zwar vor Ort an eine andere Bank oder Sparkasse wenden, als Neukunde dürfte es dort aber schwierig werden.
4. Kredite der Landesförderbanken
Nicht nur der Bund, sondern auch die Länder haben Kreditprogramme aufgelegt, die über die jeweiligen Landesförderbanken abgewickelt werden. Einige von ihnen haben wegen der Corona-Krise die Kreditsummen nun erhöht und die Zinssätze verringert. Zum Teil dürften die Zinskonditionen der KfW allerdings günstiger sein als die der Länderinstitute.
Auch für diese Kredite ist die Hausbank der erste Ansprechpartner: Sie berät dazu, welches Programm am besten passt und ob sich Förderprogramme auch kombinieren lassen.
Das Land Hessen bietet zum Beispiel Kredite über die WIBank und die Bürgschaftsbank Hessen an. Baden-Württemberg vergibt Kredite über die L-Bank. Bayern vergibt diese über die Förderbank LfA.
Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Internetseiten der Landesförderbanken.
5. Kurzarbeitergeld
Anlaufstelle für die Unternehmen ist hier die örtliche Agentur für Arbeit; Informationen und Vordrucke gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Wegen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen deutlich gelockert, und zwar rückwirkend zum 1. März 2020. Es reicht seither, dass 10% der Mitarbeiter wegen gekürzter Arbeitszeiten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens zehn Prozent haben. Zudem werden den Unternehmen die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf die ausgefallenen Arbeitsstunden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.
Auch für Leiharbeitnehmer kann jetzt Kurzarbeit beantragt werden.
Vor der Antragstellung muss der Betrieb den Beschäftigten seine Pläne ankündigen. Manchmal ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat notwendig, ansonsten müssen die Arbeitnehmer zustimmen.
Die Agentur prüft die Voraussetzungen. Bewilligt sie den Antrag, müssen Arbeitgeber die Auszahlungen berechnen. Dabei kann der Steuerberater oder der Lohnabrechner helfen.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Hat ein Mitarbeiter Kinder, sind es 67%. In einigen Branchen und Unternehmen regeln tarifvertragliche Vereinbarungen, dass die Firma das Kurzarbeitergeld aufstockt, damit die Lohneinbußen für Beschäftigte nicht zu hoch ausfallen.
Am Ende zahlt das Unternehmen den Lohn für die restliche geleistete Arbeit plus das errechnete Kurzarbeitergeld. Für Letzteres beantragt es dann bei seiner Arbeitsagentur eine Erstattung, rückwirkend für den vergangenen Monat.
Genehmigt werden kann Kurzarbeit derzeit für höchstens ein Jahr; Unterbrechungen verlängern die Laufzeit. Gezahlt wird es frühestens von dem Monat an, in dem es beantragt wurde.
6. Stundung von Steuern
Die Finanzämter können Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stunden, also vorläufig darauf verzichten, sie einzuziehen. Außerdem ist es möglich, die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null zu setzen.
Ansprechpartner ist hier das jeweils zuständige Finanzamt.
Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass die Corona-Epidemie Ursache für die fehlende Liquidität ist.
Die Meldungen für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer müssen aber unbedingt weiter pünktlich beim Finanzamt eingehen, auch wenn es nur Nullsummen sind. Hier ist der 10. April der nächste Stichtag.
Die Politik kündigte aber an, Stundungen für die Umsatzsteuer ohne Komplikationen zu genehmigen. Diese müssen aber rechtzeitig beantragt werden.
7. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Unternehmen können bei einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst auch die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge bis Mai gestundet werden, verlautete am 24. März 2020 aus Kreisen der Sozialversicherungsträger.
Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag, dem 27. März 2020, fällig.
Für alle Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns weiterhin über alle gewohnten Kanäle.
Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus
Der vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich am Freitag den 27.03.2020 verabschiedet werden.
Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:
Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie; dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag eingetreten ist;
ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Aussichten auf Sanierung mittels Inanspruchnahme von öffentlichen Geldern / Nothilfepaketen,
Während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, dürften mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG / 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar sein.
Um von einer Aussetzung der Antragspflicht und der Fiktion bzgl. Notgeschäftsführung profitieren zu können, dürfte höchstwahrscheinlich Folgendes nachzuweisen sein:
- keine Insolvenzreife vor dem Stichtag;
- ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Erfolgsaussichten;
- getätigte Zahlungen nach Insolvenzreife dienten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
BGH: Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 289/14
Im entschiedenen Fall hatte der spätere Insolvenzschuldner Mietzahlungen an einen Zwangsverwalter geleistet, die grundsätzlich der Insolvenzanfechtung unterliegen. Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde aufgrund Antragsrücknahme eingestellt. Die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibende Gläubigerin hatte bereits Zahlungen des Zwangsverwalters aus der Masse erhalten. Die wegen dieser Zahlungen gegen die Gläubigerin gerichtete Klage des Insolvenzverwalters wurde vom BGH abgewiesen.
Der BGH ist der Auffassung, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches ist. Der Zwangsverwalter ist nicht als bloßer Leistungsmittler des Gläubigers zu sehen (in diesem Fall wäre der Gläubiger auch Gegner des Rückgewähranspruches), er ist auch nicht mit einem Inkassozessionars oder einem Gerichtsvollzieher vergleichbar. Der Zwangsverwalter wird vielmehr als Partei kraft Amtes tätig und hat selbstständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers zu verwalten.Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind daher während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter des Mieters kann sich somit bei der Rückabwicklung im Wege der Insolvenzanfechtung ausschließlich an den Zwangsverwalter oder, nach Aufhebung der Zwangsverwaltung, an den Grundstückseigentümer bzw. Vermieter halten.
BGH: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung einer ansich anfechtbaren Tilgung
BGH Urteil vom 25.01.2018, IX ZR 299/16
Der Insolvenzschuldner hatte vor Insolvenzeröffnung ein ihm gegebenes Darlehen durch Barmittel zurückgeführt. Diese Mittel wurden ihm von der Gläubigerin sodann wieder darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten gingen hierbei jedoch nicht von einer Anfechtbarkeit der ersten Tilgung aus, das zweite Darlehen wurde dem Insolvenzschuldner ohne ein diesbezügliches Bewusstsein der Beteiligten gewährt.
Der BGH hält hierzu fest, dass es nicht notwendig ist, dass die Beteiligten im Bewusstsein einer Anfechtbarkeit einer Leistung des Schuldners die Rückgabe dieser Leistung vornehmen. Ein solches Bewusstsein kann in vielen Fällen gar nicht vorhanden sein. Es reicht vielmehr aus, dass dem Schuldner die Leistung wieder in gleicher Weise (hier: Barmittel) zur Verfügung gestellt wird, da die Gläubiger des Schuldners hierauf in gleicher Weise Zugriff haben, wie auf das ursprüngliche Vermögensobjekt. Damit ist der benachteiligende Erfolg der angefochteten Rechtshandlung wieder beseitigt, eine Anfechtung ist damit ausgeschlossen.
Sanierungsgewinn: BMF-Schreiben zum Sanierungserlass
BMF äußert sich zur Anwendung des sog. Sanierungserlasses nach der Entscheidung des BFH vom 28.11.2016 (GrS 1/15).
Mit seinem Schreiben vom 27.04.2017 versucht das BMF die zwischenzeitlich entstandenen Unsicherheiten im Hinblick auf die Anwendung des sog. Sanierungserlasses bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung zu beseitigen:
- In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, wird der Sanierungserlass weiterhin uneingeschränkt angewandt.
- In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, hat diese Bestand, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde, bevor eine Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft/verbindlichen Zusage fällt, oder wenn im Einzelfall andere Vertrauenstatbestände vorliegen.
- Wurde die verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage nach dem 8. Februar 2017 erteilt, ist sie nur dann nicht zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
- Liegt kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage vor, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO und § 222 AO und die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen und zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist. Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind allerdings zurückzustellen.
- Im Übrigen bleibt die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls unberührt.
Ebenfalls am 27.04.2017 hat der Bundestag eine Neuregelung zur (steuerlichen) Behandlung von Sanierungsgewinnen beschlossen. So enthält § 3a EStG (Entwurf) folgende Regelungen:
- Sanierungsgewinne im Sinne der neuen Vorschrift sind grundsätzlich steuerfrei
- Steuerliche Wahlrechte sind im Sanierungsjahr und im Folgejahr steuermindernd auszuüben
- Der Steuerpflichtige muss die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit, die Sanierungseignung des Gläubigerverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses nachweisen
Entsprechende Regelungen wurden auch im Bereich der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer geschaffen. Die Zustimmung des Bundesrates hierzu steht derzeit jedoch noch aus.
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und dem AnfG
Das neue Insolvenzrecht wurde verabschiedet: Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und dem AnfG“ ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Ziel war es aufgrund der in den letzten Jahren immer mehr ausufernden Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung wieder Rechtssicherheit für Unternehmer zu schaffen.
Für Insolvenzverfahren, die am 5. April 2017 oder später eröffnet worden sind, gelten insbesondere folgende Änderungen zur bisherigen Rechtslage:
- Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen wurde von bisher zehn auf vier Jahre reduziert.
- In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Dies ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach.
- Neu und wesentlich ist (§ 133 InsO n.F.), dass wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt hatte (z.B. Ratenzahlungen), nunmehr vermutet wird, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den Beweis führen, dass der Gläubiger dennoch hiervon Kenntnis hatte. Hier bleibt insbesondere die Rechtsprechung des BGH abzuwarten, welche Anforderungen zukünftig an einen solchen Beweis zu stellen sind. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurden dem Insolvenzverwalter im Falle der Vorsatzanfechtung erhebliche Beweiserleichterungen zugesprochen.
- Sogenannte Bargeschäfte (§ 142 InsO n.F.) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat.
- Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
- Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst (§ 143 InsO n.F.).
Die Reform soll einen “Meilenstein“ zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten darstellen. Ob diese hohen Erwartungen in der Praxis tatsächlich erfüllt werden können, ist zweifelhaft; insbesondere bleibt abzuwarten, wie der BGH mit den neuen Regelungen und deren Ausfüllung umgeht.
EuGH (Az.: C-398/15): Kein "Recht auf Vergessenwerden" für personenbezogene Daten in Gesellschaftsregistern
Für die in den Gesellschaftsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten besteht kein "Recht auf Vergessenwerden".
Nach Aussage des EuGH dienen die Offenlegungen in Gesellschaftsregistern (wie dem Handelsregister) der Rechtssicherheit zwischen Gesellschaften und Dritten. Gerade aufgrund der Haftungsprivilegierung von Kapitalgesellschaften kann auch nach deren Löschung noch ein Rückgriff auf die personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister erforderlich sein. Aus diesem Grund ist es den Betroffenen auch zuzumuten, dass ihre personenbezogenen Daten auch nach der Löschung oder Liquidation einer Gesellschaft auffindbar und abrufbar bleiben.
Betroffene können jedoch, sofern überwiegende und schutzwürdige Gründe vorliegen, die Errichtung von Zugangsbeschränkungen zu den personenbezogenen Daten im Einzelfall fordern.
BGH: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit für Avale durch Leistung des Schuldners gegenüber dem Avalbegünstigten nicht gem. § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar
BGH Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZR 125/15
Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürgschaft übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem Dritten für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestellten Forderung.
Ein über dem 10 %-igen Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 Abs. 5 InsO) an der späteren Insolvenzschuldnerin beteiligter (atypischer) Gesellschafter hatte zu Gunsten der Bank, die zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin Bürgschaften zur Besicherung von möglichen Rückforderungsansprüchen der Auftraggeber aus mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Werkverträgen übernommen hatte, wiederum eigene Guthaben verpfändet.
Die Insolvenzschuldnerin erfüllte die Werkverträge, so dass die Avale nicht in Anspruch genommen wurden, somit musste die Bank die hierfür vom Gesellschafter gestelllten Sicherheiten nicht in Anspruch nehmen.
Der klagende Insolvenzverwalter war der Meinung, dass somit ein Fall des § 135 Abs. 2 InsO gegeben sei, da der Gesellschafter durch die Leistung der Insolvenzschuldnerin aus der Haftung für ein der Gesellschaft gegebenes Darlehen (bzw. der einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung) frei geworden sei.
Der BGH hat diese Auffassung des Insolvenzverwalters jedoch nicht geteilt. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin die Ansprüche der Auftraggeber aus den Werkverträgen erfüllt hat, stellt nach Auffassung des BGH keine Leistung auf die möglicherweise dem Darlehen gleichzusetzende Avalkreditforderung dar, sondern besteht nur in einer Leistung der Insolvenschuldnerin gegenüber den Auftraggebern der Werkverträge.
Erfreulicherweise hat der 9. Zivilsenat des BGH in dem zu entscheidenden Fall von der oftmals zu beobachtenden Ausdehnung der Anfechtungsvorschriften abgesehen, obwohl die Auffassung des Insolvenzverwalters bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus nachvollziehbar war.
Ratenzahlung allein kein Indiz für Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit
BGH, Urteil vom 14.7.2016 – IX ZR 188/15
Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Während die bisherige Rechtsprechung des BGH eher so zu verstehen war, dass das Ersuchen um eine Ratenzahlung ein zumindest starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung oder jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist (so z.B. der BGH in NZI 2016, 454, Rz. 8), stellt der BGH nun klar, dass dem nicht immer so ist. In dem entschiedenen Fall bat der Schuldner um eine Ratenzahlung, die er sodann auch aufnahm. Der BGH hob die Vorinstanz auf, mit der Begründung, dass die Mitteilung des Schuldners zwar auf einen Liquiditätsengpass hindeutete, aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit "nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren."
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